Fragen bzgl. meiner Hausarbeit

Ich habe einige Frage hinsichtlich meiner Hausarbeit. Diese richten sich nach diesem Sachverhalt.

A tankt an der Selbstbedienungstankstelle des B Kraftstoff für 15 €, so dass der Tank wieder voll ist, und fährt ohne zu bezahlen fort. Nachdem B bemerkt, dass sich A aus dem Staub gemacht hat, beauftragt er ein Detektivbüro, welches A nach einiger Zeit ausfindig macht. Nunmehr schaltet B einen Rechtsanwalt ein, um seine Ansprüche gegen A geltend zu machen. Durch das Detektivbüro sind B Kosten in Höhe von 150 € entstanden. Der Rechtsanwalt stellt B 50 € in Rechnung. Zudem verlangt B eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 €. Welche Ansprüche hat B gegen A?

Bei meiner Recherche fand ich folgendes Urteil und eine fast zugeschnittene Falllösung:

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr171_10.htm
http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/VIII_ZR_171_10.htm

1. Ist davon auszugehen, dass B als Vermittler für ein Mineralölunternehmen in Erscheinung tritt und dadurch den KV eventuell nicht selbst schließt? Werden dadurch eventuell Ansprüche des Mineralölunternehmens an B "abgetretren"?

2. Sowohl im Urteil als auch in der Falllösung werden die Schadensersatzpositionen als verhältnismäßig eingestuft. Ist das im vorliegenden Fall eventuell anders? Bzgl. der Auslagenpauschale fand ich Hinweise, wonach nur 25 Euro nach dem OLG München als angemessen eingestuft werden. Führt dies dazu, dass nur 25 Euro statt 30 Euro in den Schadensersatz mit einfließen oder wird die Auslagenpauschale damit insgesamt nicht im Umfang des Schadensersatzes berücksichtigt.

3. Durch die Vermischung könnte A Alleineigentum erwerben, wenn der bereits vor dem Tanken vorhandene Kraftstoff im Verhältnis zum zugetankten Kraftstoff 90 % oder mehr beträgt.

Gehe ich da richtig mit der Annahme, dass selbst bei Superkraftstoff und Großwagen nicht davon auszugehen ist, dass das zugetankte Benzin mehr als 10 % von der Tankfüllung ausmachen kann, wenn für 15 Euro getankt wird (Tankestelle in Deutschland)?

4. Wodurch könnte man den Anspruch nach § 280 Abs 1. BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB genau verneinen?

Ich bedanke mich vorab für Eure Hilfe.


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