Öffentliches Baurecht Fall

Hey ich hab mal eine Frage. Ich hab schon grob die Lösungsskizze erstellt allerdings scheitere ich bei Hausarbeiten immer an der Schwerpunktsetzung. Wo würdet ihr diesen hier sehen?

A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich der brandenburgischen kreisfreien Stadt S. Auf dem Grundstück befindet sich ein zweistöckiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von 200 qm. Das Wohnhaus besteht aus sieben Wohnungen mit insgesamt 320 qm Wohnfläche. In dem Viertel, in dem sich das Grundstück befindet, sind mehrere Unternehmen mit ihren Firmensitzen und entsprechenden großen Büros und Geschäftsräumen ansässig. Hinzu kommen fünf Hotels, siebzehn Restaurants, zwölf Imbissbuden, zwei Möbelhäuser, ein Bürobedarfsgeschäft, zwei Autohändler, eine Autowerkstatt, zwei Parkhäuser, ein großes Einkaufszentrum mit Großgarage und Tankstelle, eine Multifunktionshalle für Sport- und kulturelle Veranstaltungen sowie ein Hallenbad. Darüber hinaus befinden sich auch mehr als zwanzig Bars und fünf Diskotheken im Viertel. N ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück von A angrenzt. Auf dem Grundstück des N befindet sich in ca. 70 Meter Entfernung vom Wohnhaus auf dem Grundstück des A eine Diskothek, die N betreibt, sowie ein Parkplatz mit 80 Pkw-Stellplätzen für die Besucher der Diskothek. Der Abstand des äußeren Endes des Parkplatzes vom Wohnhaus auf dem Grundstück des A beträgt ca. 30 m.
In der Vergangenheit hat A, der ebenfalls Eigentümer aller Wohnungen des zweistöckigen Wohnhauses ist, die Wohnungen an Beschäftigte der Diskothek des N sowie ab und zu auch an Beschäftigte in anderen Diskotheken oder Bars in der Umgebung, vorwiegend junge Singles, vermietet. Daher kam es seitens der Mieter bis jetzt nicht zu Beschwerden wegen der nicht unerheblichen Lautstärke durch die Diskothek sowie die Nutzung des Parkplatzes, da die Bewohner während der Betriebszeiten der Diskothek in der Regel selbst dort oder andernorts arbeiten. Aufgrund der steigendenden Beliebtheit der Gegend als Arbeits- und Ausgehviertel ist der Bedarf an Wohnungen ebenso erheblich gestiegen wie der Durchschnitt für Wohnraummiete. A möchte daher das Wohnhaus auf seinem Grundstück erheblich erweitern mit dem Ziel, die neuen Wohnungen vor allem an im Viertel arbeitende Personen und ihre Familien zu vermieten oder zu verkaufen. Die Grundfläche soll auf 500 qm erhöht und die Zahl der Geschosse soll von zwei auf sechs erhöht werden.
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Zeitgleich beschäftigt sich auch die Stadtverordnetenversammlung von S mit der veränderten Lage in dem Viertel, insbesondere mit dem Bedarf an Wohnungen. Sie beschließt daraufhin – unter ordnungsgemäßer Wahrung der sonstigen Verfahrensschritte und Formerfordernisse sowie der Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung, der Ziele der Raumordnung und mit den nach § 9 BauGB zulässigen Festsetzungen – einen mit dem Flächennutzungsplan für S vereinbaren Bebauungsplan für das Viertel, der dieses als Kerngebiet (MK) im Sinne der Baunutzungsverordnung ausweist, das Maß der baulichen Nutzung bestimmt und unter anderem Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Außerdem lässt der Bebauungsplan als Ausnahmen zu, dass an einigen Stellen im Viertel Wohnungen neu gebaut sowie vorhandene Wohngebäude erweitert werden können. Zu den im Bebauungsplan insoweit festgesetzten Stellen, für die Ausnahmen zugelassen werden können, zählt auch das Grundstück des A.
Bei der Abstimmung über den Bebauungsplan sind alle 39Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung anwesend. Der Bebauungsplan und seine konkreten Festsetzungen werden ausführlich diskutiert. Insbesondere ist die Zulassung weiterer Wohnungen im Viertel sehr umstritten. Der Verordnete X zeigt sich als besonderer Fürsprecher der Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich neuer Wohnungen, die Verordnete Y ist indessen vehement dagegen. X drängt daraufhin auf den Ausschluss von Y von der Abstimmung. Sie sei befangen, weil sie selbst im Viertel arbeite und daher von der Entscheidung über den Ausbau von Wohnraum selbst betroffen sei. Er führt einen Beschluss der Gemeindevertretung über das Mitwirkungsverbot für Y herbei, das mit 19 zu 18 Stimmen mit einer Enthaltung von der Stadtverordnetenversammlung festgestellt wird. Y wirkte an dieser Abstimmung ordnungsgemäß nicht mit. Im Februar 2021 wurde der Bebauungsplan mit 19 zu 18 Stimmen mit einer Enthaltung und der Ja-Stimme von X durch die Stadtverordnetenversammlung mit den oben beschriebenen Festsetzungen beschlossen. Dabei wurden die relevanten privaten und öffentlichen Belange ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass einerseits ein erheblich gewachsenes Wohnbedürfnis im Viertel besteht und dass andererseits die wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden im Viertel, einschließlich der Betreiber von Bars und Diskotheken in der Nähe der neu ausgewiesenen Bereiche für den Wohnungsbau, beeinträchtigt werden können, wenn die neuen Anwohner wegen der hohen Lärmimmissionen zu Recht Beschränkungen im Betrieb der Bars oder Diskotheken fordern.
Nachdem der Bebauungsplan ordnungsgemäß genehmigt, ausgefertigt und am 31.3.2021 bekanntgemacht wurde, beantragt A im September 2021 eine Baugenehmigung beim Bauamt von S. Die Baugenehmigung wird ihm unter Zulassung der im Bebauungsplan vorgesehenen Ausnahme erteilt. A beginnt daraufhin unverzüglich mit den Vorbereitungen, das Wohngebäude auf seinem Grundstück zu erweitern.
N ist damit nicht einverstanden. Er will umgehend gegen die Durchführung des Vorhabens vorgehen. Die Baugenehmigung sei A zu Unrecht erteilt worden. Zum einen sei bereits der Bebauungsplan als Grundlage der Genehmigung nichtig. Erstens sei Y zu Unrecht von der Abstimmung über den Planbeschluss ausgeschlossen worden. Wäre sie an der Abstimmung beteiligt gewesen, wäre der Plan nicht beschlossen worden. Zweitens hätte andererseits X nicht
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an der Abstimmung mitwirken dürfen. Denn A sei der Bruder der Schwägerin des X. Wenn X nicht mitgestimmt hätte, wäre der Plan ebenso nicht beschlossen worden. Drittens fehle es am gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB. Zum anderen sei die Erteilung der Baugenehmigung auch materiell rechtswidrig. Die Ausnahmen hätten nicht zugelassen werden dürfen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn sich die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 BauGB richte. Außerdem habe die Baubehörde nicht hinreichend die Interessen des N als Betreiber einer Diskothek berücksichtigt. Solange A ein vergleichsweise kleines Wohnhaus mit wenigen Wohneinheiten betrieben habe, das vorwiegend an alleinstehende Mitarbeiter der Diskothek von N vermietet wurde, sei es nicht zu Beschwerden über eine etwaige Lärmbelästigung gekommen, da die Mitarbeiter zu den relevanten Zeiten in der Regel in der Diskothek tätig waren. Bei einem deutlich erweiterten Wohnhaus mit vielen Parteien, einschließlich Familien mit Kindern, sei indessen davon auszugehen, dass entsprechende Beschwerden regelmäßig eingingen, was gegebenenfalls zu beschränkenden Auflagen für den Betrieb der Diskothek (Zahl der Parkplätze, Öffnungszeiten etc.) oder gar zur kompletten Einstellung ihres Betriebs durch die zuständigen Behörden führen könnte. Auf diese Interessen des N sei bei Erteilung der Baugenehmigung nicht hinreichend Rücksicht genommen worden.
N beauftragt daraufhin Ende Februar 2022 die Rechtsanwältin R, gegen die Erteilung der Baugenehmigung gerichtlich vorzugehen. Dies soll zügig geschehen, um zu verhindern, dass A den N durch den Ausbau des Wohnhauses noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens vor vollendete Tatsachen stellt.



Hallo Luna, hast du mittlerweile eine Lösungsskizze von dem Fall? Bitte melde dich bei mir. LG