ETBI oder Erlaubnisirrtum

Hallo, ich habe eine Frage zur Unterscheidung vom ETBI und dem Erlaubnisirrtum.
Angenommen es findet eine Schlägerei statt, bei der aufgrund von Einwilligung niemand von strafrechtlichen Konsequenzen ausgeht. Nun schlägt A den sichtlich angetrunkenen B. Da wäre ja zum einen die Einwilligung fähigkeit nicht gegeben und zum anderen wäre die KV sittenwidrig. Was für Irrtümer unterliegt der A dabei? Bei der sittenwidrigkeit ist es der Erlaubnisirrtum, aber kommt bei der mangelnden Einwilligungsfähigkeit auch der ETBI infrage?


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