Hi. Ich stecke gerade richtig fest bei meiner Hausarbeit. Ich dachte sie soweit gelöst zu haben, da kam mir die Frage auf ob ich nicht was vergessen habe, was meine Lösung komplett ändern würde. Erstmal der SV und dann meine Frage dazu:
Teil II: Die Hobby-Reiterin L möchte ebenfalls an dem Dressur-Derby teilnehmen. Auf der Suche nach einem neuen Helm findet sie am 1. Juni 2018 auf den Seiten des Online-Reitsporthandels des R das Modell „Race3000“ für 450 Euro. Sie legt den Helm in den virtuellen Warenkorb, wählt die Zahlung per Lastschriftverfahren und bestätigt den Kauf mittels der Bestellfläche mit der deutlichen Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. Die AGB des R, die in ordnungsgemäßer Art und Weise bereitgestellt sind, sehen unter anderem vor: „[…] § 7 – Widerrufsrecht: Dem Käufer steht ggfs. ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. § 8 – Folgen des Widerrufs: Liegt ein wirksamer Widerruf seitens des Käufers vor, wird der gezahlte Betrag in Form eines Wertgutscheins erstattet. Wünscht der Käufer keine Rückzahlung in Form eines Gutscheins, muss er während des Bestellvorgangs ein Häkchen an der entsprechenden Stelle setzen oder seinen Wunsch anderweitig mitteilen.“ Als L den bestellten Helm am 4. Juni 2018 in den Händen hält, zweifelt sie, ob sie ihren alten Helm – ihren „Glücksbringer“ – wirklich aufgeben möchte. Deswegen legt L den neuen „Race3000“ vorerst ungenutzt beiseite und trägt weiterhin den alten Helm. Erst sechs Wochen später erinnert sich L daran, dass sie den „Race3000“ noch zurückgeben wollte. Kurzerhand packt sie den Helm in die Originalverpackung und schickt diesen an R zurück. Der Sendung legt L ein Schreiben bei, aus dem sich ergibt, dass sie nicht weiter am Kauf festhalten will und R auffordert, den gezahlten Betrag auf ihr Bankkonto zu erstatten. Nach dem Erhalt des Helms erklärt R gegenüber L, die Widerrufsfrist sei längst abgelaufen. Nur weil L Stammkundin sei, erstatte er den Betrag „aus Kulanz“ in Form eines Gutscheins in Höhe von 450 Euro, den er L sogleich per E-Mail zusenden werde, wenn sie einverstanden sei. L ist zunächst erfreut und stimmt ausdrücklich zu. R übersendet anschließend den Gutschein in Höhe von 450 Euro. Einige Tage später bereut L ihre voreilige Entscheidung. Sie wendet sich an R und teilt diesem mit, ihr nütze der Gutschein nichts und sie verlange von R die Erstattung des Kaufpreises.
Frage: Steht L gegen R ein Anspruch auf Zahlung von 450 Euro zu?
Also erstmal hab ich den Vertragsschluss Online geprüft. Invitatio, Angebot , Annahme usw. Mit Button-Lösung. Als der Anspruch dann entstanden war, hab ich bei II. Anspruch untergegangen einen Widerruf der L gem. 312g geprüft. Ich wollte den Widerruf eigentlich dann an der verstrichenen Frist von 6 Wochen scheitern lassen.
Als nächstes wäre ich dann auf die Kulanz des R eingegangen. (Dabei hätte ich noch erwähnt, wie ein Rückgewährschuldverhältnis eigentlich abläuft. Mit der selben Art der Rückzahlung wie auch der Zahlung an den Verkäufer) Aber da dies ja nur gelten würde, wenn der Widerruf fristgerecht gewesen wäre, wäre ich zu dem Entschluss gekommen, dass ihr die 450 Euro am Ende nicht zustehen und sie entweder den Gutschein annehmen muss oder halt "pech gehabt hat".
Jedoch weiß ich gerade nicht ob ich nicht doch , obwohl dort steht, dass die AGB in ordnungsgemäßer Art und Weise bereitgestellt sind, nicht irgendwie eine AGB Prüfung machen sollte. Denn irgendwie fehlt mir auch, dass dort nicht steht, dass L die Belehrung per Email o.ä. zugeschickt bekommen hat. Irgendwas stört mich da noch. Ich hab gerade die Befürchtung, dass mir da was fehlt, was den Widerruf dann wohl doch nicht an der Frist scheitern lässt, weil sie ggfls. verlängert wird?
Ich hoffe jemand kann mir helfen. Hab kaum noch Zeit das zuende zu bringen.
LG