264 III ZPO, Klage auf Zustimmung in Schadensersatz

Hallo miteinander. Ich führe seit ca 2 Jahren in eigener Sache eine Klage gegen die Verwalterin einer WEG auf Zustimmung zu einer Umbaumaßnahme. Nach meiner Meinung ist dieser Umbau gem §22 I WEG per Vereinbarung/ Teilungserklärung auf lediglich die Zustimmung der Verwalterin reduziert. Nun hat Anfang 2020 die Verwalterin gewechselt, ein Beklagtenwechsel wurde beantragt. Nun sieht es so aus, als ob die neue Verwalterin tatsächlich einige Punkte meiner Klage genehmigt, was mich zu einer einseitigen Erledigterklärung gem. § 91 a ZPO-  zur Klärung der Kostenlast nebst Feststellung, dass begründet und schlüssig, veranlassen wird. 
Lediglich in einem Punkt ist mein Gedanke gem. § 264 III ZPO statt der Zustimmung Schadensersatz zu fordern. Jetzt bin ich nicht ganz klar, ob sich damit ein neuer Streitgegenstand ergibt: Im Moment lautet die Klage auf Zustimmung. Ich hatte die Zustimmung der Verwalterin 2018 erbeten, es wurde nicht genehmigt, dafür als TOP an die WEG rück-/ weiterdelegiert. 
Gesetzt, die Verwalterin ist passivlegitimiert deckt das den selben Streitgegenstand. Genommen, die Klage auf Zustimmung wäre tatsächlich wg  falscher Passilegitimation unbegründet. Nur hat die Verwalterin nicht einer impliziten Frist entsprochen um die ETV einzuberufen -ich darf Umbauten "jederzeit" durchführen- und  Kontroll- und Hinweispflichten bzgl des Antrages vernachlässigt- ich wurde erst in der ETV auf angeblich fehlende Inhalte hingewiesen, obwohl 4 Monate Zeit. Umfasst das noch denselben Klagegrund?
Bin gespannt auf gedankliche Anregungen?



Puh, da hast du aber eine sehr spezielle Frage. ich hoffe, dass von dieser Frage nicht der gesamte Verlauf der Verhandlung abhängt, denn konkrete Rechtsberatung können wir hier nicht leisten. 

Jemand eine Idee? Ich bin mir gerade auch sehr unsicher, würde aber eher dahin tendieren, dass es sich nicht um den gleichen Streitgegenstand handelt.