Hamburger Kommentar: Gesamtes Medienrecht
Medien wachsen nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich zusammen. Dem folgend werden Rechtsnormen mit Medienbezug nicht mehr nach ihrer Zuordnung zu einem Medium, sondern nach ihrer Zugehörigkeit zu einem Regelungsbereich wahrgenommen. In zahlreichen Einzel- und Sondergesetzen ist das Medienrecht sehr unstrukturiert geregelt, was den Zugang zu diesem Rechtsgebiet erschwert. Hierauf reagiert der Hamburger Kommentar "Gesamtes Medienrecht", indem er sämtliche relevante Rechtsnormen in einem Band medienübergreifend kommentiert. Bereits vor einiger Zeit ist im Nomos Verlag die 2. Auflage erschienen.
Die Herausgeber Marian Paschke, Professor an der Universität Hamburg, Wolfgang Berlit, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Claus Meyer, Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht gehen mit insgesamt 33 weiteren Autoren an die große Aufgabe heran, das vollständige Medienrecht in einem einzigen Band abzubilden. Die Liste der Bearbeiter, größtenteils Praktiker, verdeutlicht auch zutreffend die Zielgruppe dieses Kommentars.
Das Werk untergliedert sich in insgesamt 11 Teile, ausgehend vom Medienverfassungs- und Europarecht, gefolgt vom Medienkartell- und Regulierungsrecht sowie im dritten Teil dem Medienwettbewerbsrecht. Der umfangreiche vierte Teil widmet sich dem Medienzivilrecht, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Bildnis- sowie Ehrenschutz und stellt die Rechtsbehelfe bzw. die resultierenden Rechtsfolgen dar. Der anschließende fünfte Teil beschäftigt mit dem Medienhandelsrecht, bevor auf knapp 100 Seiten im sechsten Teil der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht überblicksartig dargestellt werden. Die folgenden Kapitel widmen sich den Themengebieten Medienarbeitsrecht, Datenschutzrecht, Jugendmedienschutz sowie dem Medienstrafrecht und dem Medienstrafverfahrensrecht. Entsprechend der Konzeption dieses Kommentars sind die Teile demzufolge jeweils einem Regelungsbereich und nicht einem bestimmten Gesetz zugeordnet. Um die Orientierung zu wahren, ist jedem Kapitel eine ausführliche Gliederungsübersicht vorangestellt.
Unstreitig ist wohl, dass das Medienrecht immer mehr in das alltägliche Leben und somit in das Alltagsgeschäft zahlreicher Rechtsanwälte und Richter ausstrahlt. Dies ist sicherlich auch der Grund, dass in jüngerer Zeit gleich mehrere Werke zum "gesamten" Medienrecht neu erschienen sind, z.B. 2007 das "Handbuch Medienrecht" (Dörr/Kreile/Cole), 2008 das "Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht" (Depprich/Eckardt/Frey/Gennen) sowie schließlich 2009 das Handbuch "Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht" (Büscher/Dittmer/Schiwy). Nun reiht sich der Hamburger Kommentar von Marian Paschke, Wolfgang Berlit und Claus Meyer ein, der allerdings auch mehr Handbuch als Kommentar und durchgängig losgelöst vom Gesetzeswortlaut in Fließtext geschrieben ist.
Der Hamburger Kommentar zum Medienrecht will mit der gewählten Darstellungsform neue Wege in der medienrechtlichen Literatur einschlagen und sozusagen als "Praxiskommentar" eine Alternative zur umfangreichen Handbibliothek mit zahlreichen Einzelwerken sein. Dass diese Konzeption zwangsläufig zulasten der Ausführlichkeit einzelner Themengebiete gehen muss, versteht sich dabei eigentlich von selbst, weshalb eine richtige Schwerpunktsetzung umso wichtiger ist. Dies gelingt über weite Teile der Kommentierung auch tadellos, allerdings wird gerade das Urheberrecht mit seinen zahlreichen neuen Problemen aus dem Komplex Internet viel zu verkürzt dargestellt.
Für die 2. Auflage wurde der Kommentar noch praxisnäher und umfassender gestaltet. So wurde das europäische Medienrecht und das Domainrecht vertieft und darüber hinaus das Datenschutzrecht tiefgreifender behandelt. Ergänzt wurden ebenso das knappe Kapitel zum Medienvertragsrecht und die Ausführungen zum Softwarerecht sowie die Kommentierung zum Immaterialgüterrecht. Der Filmbereich sowie die Rechtsfragen der Musikproduktion und -verwertung haben eine stärkere Akzentuierung erfahren.
Fazit: Der Kommentar zum gesamten Medienrecht ist vielmehr Handbuch als Kommentar. Trotz teils oberflächlicher Behandlung von Einzelproblemen liefert das Werk meist doch die gesuchte Antwort zu einer Fragestellung und kann somit nahezu vollständig überzeugen. Zu empfehlen ist das Werk Praktikern, Referendaren in einer entsprechenden Wahlstation und nicht zuletzt auch Studierenden im Schwerpunktbereich Medienrecht.
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