Fall und Lösung zu: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 155/14
Gespeichert von AlexDeja am/um Do, 16/04/2015 - 18:00
In dem oben genannten Urteil setzt sich das BVerfG vorrangig mit den Regelungen der §§ 13a, 13 b (ErbStG) auseinander. Bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit prüft das BverfG diese durchweg an Art. 3 I GG.
Der Autor setzt zunächst die Institute culpa in contrahendo, Vertrag und Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Drittschadensliquidation ins Verhältnis. Diese 3 Institute seien nötig, weil das Deliktsrecht zu eng gestaltet wurde. Mithin versucht man durch spezifische Ausweitung des Vertragsrechts diese Fehler zu korrigieren.
LAG Düsseldorf, 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14
Zum Sachverhalt