Weblog von AlexDeja

Neues zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)? - In Anlehnung an: BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12

 

In dem oben genannten Urteil setzt sich das BVerfG vorrangig mit den Regelungen der §§ 13a, 13 b (ErbStG) auseinander. Bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit prüft das BverfG diese durchweg an Art. 3 I GG.

Zusammenfassung von: Die Drittschadensliquidation – alte und neue Herausforderungen, Dr. Weiss, JuS 2015, 8 ff

Der Autor setzt zunächst die Institute culpa in contrahendo, Vertrag und Schutzwirkung zugunsten Dritter und die Drittschadensliquidation ins Verhältnis. Diese 3 Institute seien nötig, weil das Deliktsrecht zu eng gestaltet wurde. Mithin versucht man durch spezifische Ausweitung des Vertragsrechts diese Fehler zu korrigieren.

 I. Ausgangslage