Wegnahme i.S.v. § 289 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 19:22Definition:
Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers.
Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers.