Wegnahme i.S.v. § 289 StGB

Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers. Erforderlich ist aber auch ein besitz- oder gewahrsamsähnliches Machtverhältnis.

Quelle: Geppert, in: Jura 1987, 433.

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