Zueignungsabsicht
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 19:42Definition:
Die Absicht rechtswidriger Zueignung setzt eine (dauernde) Enteignung und eine (wenigstens vorübergehende) Aneignung voraus.
Die Absicht rechtswidriger Zueignung setzt eine (dauernde) Enteignung und eine (wenigstens vorübergehende) Aneignung voraus.