Beharrlich (§ 238 StGB)
Gespeichert von KatharinaB am/um Do, 21/03/2024 - 11:50Definition:
Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind.