Zugang einer Willenserklärung (§ 147 I S. 1 BGB)
Gespeichert von alex am/um Di, 05/02/2013 - 18:19Definition:
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.