Tätlicher Angriff i.S.d. § 114 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 26/06/2012 - 18:19Definition:
Der tätliche Angriff umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung.