Wegnahme
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 18/06/2012 - 14:11Definition:
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.
Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers.
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.