Vertretenmüssen i.S.d. § 311 a BGB
Gespeichert von alex am/um Di, 03/04/2012 - 16:56Definition:
Für das Vertretenmüssen iSd. § 311a BGB gelten die §§ 276 ff. BGB. Der Schuldner ist danach für die "Zulänglichkeit seines eigenen Geschäftskreises" verantwortlich.