Verfälschen i.S.d. § 267 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 26/06/2012 - 17:38Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben, wie sie nach d