D. Objektive Zurechnung und Fahrlässigkeit
Gespeichert von admin am/um Mi, 13/03/2013 - 11:48Nach der Feststellung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung muss wie auch bei den Vorsatzdelikten die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs geprüft werden. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Anders ausgedrückt fragt man danach, ob der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden kann (Siehe hierzu in Gänze: „Die objektive Zurechnung“).1