Objektive Zurechnung

D. Objektive Zurechnung und Fahrlässigkeit

Nach der Feststellung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung muss wie auch bei den Vorsatzdelikten die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs geprüft werden. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Anders ausgedrückt fragt man danach, ob der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden kann (Siehe hierzu in Gänze: „Die objektive Zurechnung“).1

D. Gegenstand des Vorsatzes

Wie bereits einführend erörtert, muss sich der Vorsatz auf alle im objektiven Tatbestand festgestellten Tatbestandsmerkmale, sprich alle Umstände die zum gesetzlichen Tatbestand gehören erstrecken. Dazu zählen insoweit festgeschriebene und auch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale wie z.B. die Kausalität und objektive Zurechnung, sowie bestimme Qualifikationen. Zu denken sei z.B. an die Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB.1

a) Garantenstellung durch vorausgegangenes gefährliches Tun (Ingerenz)

Eine Garantenstellung aus Ingerenz betrifft Fälle, in denen eine Person durch ein objektiv pflichtwidriges Tun oder Unterlassen eine Gefahr für Rechtsgüter Dritter schafft. Hierdurch soll diese Person dann verpflichtet sein, zur Abwendung des drohenden Erfolges entsprechende Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.1

4. Die Objektive Zurechnung beim Unterlassungsdelikt

An dieser Stelle sei zunächst anzumerken, dass auch hinsichtlich der Quasikausalität die allgemeinen Grundsätze der objektiven Zurechnung gelten. Um auch bei den Unterlassungsdelikten einer Ausuferung der Erfolgszurechnung vorzubeugen, wird auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abgestellt, welcher atypischen Kausalverläufen entgegenwirkt. 1 Die grundsätzliche Formel der objektiven Zurechnung lautet dann wie folgt: „Im Erfolg muss sich die Gefahr (Risiko) realisieren, die der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Rettungshandlung geschaffen hat.“2

C. Die objektive Zurechnung

Der objektiven Zurechnung kommt als dritte Prüfungsstufe des objektiven Tatbestands die Aufgabe zu, die ausufernde Wirkung der Äquivalenztheorie einzuschränken. Es wird also nicht mehr danach gefragt, ob das Handeln des Täters ursächlich für den Erfolg war ( = 2.Stufe), sondern, darauf aufbauend, ob der eingetretene Erfolg dem Täter auch zuzurechnen ist ( = 3.Stufe). Die Erfolgsverursachung also als sein „Werk“ anzusehen ist.1

Objektive Zurechnung

Definition: 

Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Verhalten verursachter Erfolg, wenn dieses Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch ta