Alternativtäterschaft
Gespeichert von alex am/um So, 13/04/2014 - 16:03Definition:
Unter der Alternativtäterschaft im Sinne von § 830 I 2 BGB versteht man die Täterschaft mehrerer Beteiligter, bei denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, wer welchen Beitrag geleistet oder