Allgemeinwohl (Enteignung)
Gespeichert von Dominik am/um Sa, 23/03/2013 - 19:33Definition:
Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.
Die Enteignung im Allgemeinwohlinteresse muss einem bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dienen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.