Abkömmlinge → Verwandte in gerader Linie iSd § 1589 BGB
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:31Definition:
Nach der Legaldefinition in § 1589 BGB sind dies Personen, deren eine von der anderen abstammt.
Nach der Legaldefinition in § 1589 BGB sind dies Personen, deren eine von der anderen abstammt.