Abhandenkommen einer Willenserklärung
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:28Definition:
Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat.
Fälle, in denen der Erklärende zwar nicht das Inverkehrbringen der Willenserklärung veranlasst hat, dies jedoch zu vertreten hat.