I. Taktisches Vorgehen bei der Klausurlektüre

1. Lesen des Bearbeitervermerks

Als erstes ist zwingend der Bearbeitervermerk zu lesen. Dies dient dazu, die Klausur „richtig“ zu lesen, also sich beim Lesen bereits erste Gedanken zur Lösung zu machen – oder auch eben nicht. Häufig enthält der Bearbeitervermerk nämlich auch Hinweise, was ggf. bereits unterstellt werden kann (ordnungsgemäße Zustellung; sachliche- und örtliche Zuständigkeiten wurden gewahrt) oder Anweisungen zur Bearbeitung (z.B. § 313 a ZPO nicht anwenden oder die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ist erlassen).

Lest Ihr zuerst die Klausur, verschwendet ihr ggf. unnötig Gedanken zu möglichen Problemen, die keine sind und vernachlässigt die wirklich in der Klausur angelegten Probleme.

2. Lesen der Klausur

Erst nachdem ihr den Bearbeitervermerk gelesen habt und Ihr die Aufgabe richtig erfasst habt, widmet Ihr euch der eigentlichen Klausur.

Häufig wird empfohlen, zunächst das Aktenstück einmal komplett von Vorne bis Hinten durchzulesen, ohne bereits Stichpunkte anzufertigen. Der Vorteil besteht darin, keine unnötigen Notizen zu machen, da sich beim Durchlesen in der Regel auch viele offene Fragen aufklären. Auch bekommt Ihr so bereits einen ersten groben Überblick und könnt beim erneuten Durchlesen auf die richtigen Schwerpunkte setzen.
Probiert am besten anhand der Übungsklausuren in den Arbeitsgemeinschaften aus, womit Ihr selbst (zeitlich) am besten zurecht kommt.

Unabhängig davon, ob Ihr bereits beim ersten oder zweiten Durchlesen der Klausur anfangt Notizen zu fertigen, macht Euch insbesondere Folgendes klar:

  • Sofern ein Urteil angefertigt werden muss, ist dieses auch Entscheidungsreif!

  • Das Aktenstück ist vollständig!

  • Der Sachverhalt ist richtig zu erfassen. (Dies ist wohl der wichtigste Punkt. Ihr müsst besonders darauf achten, den Euch vorliegenden Sachverhalt richtig zu erfassen!)

Solltet ihr das Gefühl haben, dass bestimmte Angaben fehlen, ohne, dass es hierzu einen Hinweis gibt, dann geht davon aus, dass es hierauf nicht ankommt.

3. Die richtigen Notizen machen

Während der Klausurdurchsicht solltet Ihr bereits auf die jeweils zur Lösung der Klausur erforderlichen Informationen achten und Euch hierzu Notizen machen.

In den einzelnen Abschnitten der Klausurakte ist jeweils auf folgende Angaben besonders zu achten:

Rubrum
  • vollständige Anschriften der Parteien (jeweils die Aktuelle. Achtet also auch auf einen Umzug einer der Parteien im Laufe des Rechtsstreits)

  • anwaltliche Vertretung (s.o. auch hier ist ggf. auf einen Anwaltswechsel zu achten)

  • ordnungsgemäße Vertretung bei juristischen Personen / Parteifähigkeit

  • besteht eine Streitgenossenschaft?

  • welches Gericht ist örtlich zuständig?

Klägerantrag
  • Ist der Antrag vollständig und vollstreckungsfähig oder auslegungsbedürftig?

  • Wie hoch ist der Streitwert? (Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit)

  • unbezifferter Klageantrag -> wurde der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt?

  • Bei Klagehäufung: welche Art der Klagehäufung liegt vor?

  • Besondere Anträge: z.B. wurde ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt?

  • Sofern Zinsen eingeklagt werden: Welche Art von Zinsen? Ist die Zinshöhe plausibel? Für Welchen Zeitraum werden welche Zinsen begehrt?

Klagebegründung
  • sofern Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht: Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit ggf. aus dem geltend gemachten Anspruch z.B. aus §§ 24, 29, 32 ZPO oder einer Gerichtsstandsvereinbarung §§ 38, 40 ZPO?

  • Ist der Kläger Inhaber des geltend gemachten Rechts und prozessführungsbefugt? (originär oder abgetretenes Recht?)

  • Keine entgegenstehende Rechtskraft §§ 322, 705 ZPO

  • Hat eine Streitverkündung stattgefunden §§ 72 ff. ZPO

  • Im Rahmen von Zwangsvollstreckungsklagen §§ 767, 771, 768, 805 ZPO: Steht dem Kläger das allgemeine Rechtschutzbedürfnis zu?

  • Bei Feststellungsklagen: Hat der Kläger ein Feststellungsinteresse iSv §§ 256, 255, 259 ZPO?

Beklagtenantrag
  • Normaler Abweisungsantrag

  • Besonderheit: (Teil-) Anerkenntnis/ Zug-um-Zug/ Widerklage/ Hilfsanträge/ Antrag auf Verurteilung unter Vorbehalt (Urkundsprozess)

Klageerwiderung
  • Ist die Klageerwiderung rechtzeitig erfolgt §§ 273, 276 ZPO? ( Wegen der Möglichkeit der Zurückweisungsrüge wegen verspätetem Vorbringen nach § 296 ZPO)

  • Werden Rügen erhoben (insbesondere die der fehlenden Zuständigkeit)?

  • Welche Einreden/ Einwendungen trägt der Kläger vor (insbesondere Aufrechnungseinwand)?

  • Einordnen des Sachvortrags in streitig und unstreitigen Teil

Replik des Klägers
  • Gibt es neuen / überholenden Vortrag?

  • Hat eine Klageänderung stattgefunden -> Erledigung/ (Teil-)Rücknahme/ Erweiterung/ Umstellung?

Duplik des Beklagten
  • Bei Klageänderung: Reaktion des Beklagten

  • Neuer Beklagtenvortrag oder Stellungnahme zu neuem Vortrag des Klägers?

Protokoll der mündlichen Verhandlung (sofern vorhanden)
  • Ist rügelos verhandelt worden?

  • Sind angekündigte oder neue Anträge gestellt worden?

  • Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden?

  • Gibt es sonst neuen Vortrag/ Reaktion auf letzten Schriftsatz?

Unabhängig davon, worauf Ihr in den einzelnen Klausurabschnitten achten sollt, solltet Ihr auch auf folgende Angaben besonders achten:

Daten

Auf Datumsangaben müsst Ihr insbesondere für folgende Fristen achten:

Prozessuale Fristen
  • § 276 ZPO Klageerwiderungsfrist wegen § 296 ZPO (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)

  • § 217 ZPO Ladungsfrist

  • § 132 Abs. 1 ZPO Schriftsatzfrist (gilt analog auch für Antragsänderungen)

  • § 255 ZPO Klage auf zukünftige Leistung

Materielle Fristen:
  • §§ 121, 124, 2082 BGB Anfechtungsfristen

  • §§ 195, 199, 438, 634a, 651 j BGB Verjährungsfristen

  • § 281 Abs. 1 S. 1 BGB Nacherfüllungsfrist

  • §§ 355, 495 BGB Widerrufsfristen bei Verbraucherverträgen

  • § 651o BGB Ausschlussfrist bei Reisemängeln

  • §§ 573c, 574b, 622 BGB Kündigungs- und Widerspruchsfristen

Zahlen und Wertangaben
  • sachliche Zuständigkeit §§ 1 ff. ZPO iVm §§ 23 S. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG

  • Gebührenstreitwert §§ 39, 45 GKG

  • Unterliegensquote bei Haupt- und Hilfsanträgen sowie bei Streitgenossen