Autorin: Rechtsanwältin Vera Oldenburger
Bevor Ihr mit der Beweiswürdigung überhaupt beginnt, müsst Ihr die Frage klären, ob eine Beweiswürdigung im konkreten Fall tatsächlich erforderlich ist und welche Beweismittel überhaupt gewürdigt werden dürfen.
Dazu müsst Ihr zunächst im Kopf das Beweisergebnis formulieren:
Fehlende Ergiebigkeit/ unergiebige Zeugen
Weder bestätigt das Beweismittel die zu beweisende Tatsache, noch dementiert es diese.
z.B.„Zeuge kann sich nicht genau erinnern, meint aber...“
„Zeuge sagt, er habe nicht gehört, dass ... er sei aber auch nicht die gesamte Zeit während des Gesprächs über anwesend gewesen. Auf Nachfrage hat er eingeräumt, es könne sich bei seiner Schilderung auch um eine nachträgliche Rekonstruktion der Geschehnisse handeln. Es sei nicht auszuschließen, dass er erst nach dem Aufschrei der Beklagten seine Aufmerksamkeit auf das Gespräch gelenkt habe.“
„Zeuge sagt, er habe den Vorfall nicht beobachtet, der XY habe ihm aber gesagt...Dies reicht zur Beweisführung allerdings nicht aus.“
Es findet keine Würdigung statt.
Negative Ergiebigkeit
Das Beweismittel verneint die zu beweisende Tatsache.
Es findet grundsätzlich keine Würdigung statt.
Ausnahme: sofern mindestens ein Beweismittel positiv ergiebig ist, findet auch eine Würdigung des Beweismittels statt, dass die Tatsache widerlegt.Positive Ergiebigkeit
Das Beweismittel bestätigt die zu beweisende Tatsache.
Es findet eine Würdigung statt.
Sofern ein Beweismittel positiv, das andere negativ ergiebig ist und beide Beweismittel gleichermaßen glaubhaft und glaubwürdig sind (z.B. zwei sich widersprechende Zeugenaussagen / zwei unergiebige Zeugen) findet im Zivilrecht eine Entscheidung nach Beweislast statt. Im Strafrecht gilt dann der Grundsatz „in dubio pro reo“.