Vorliegen eines Angriffs i.S.d. § 32 StGB

E spielt dem F vor sein Kind entführt zu haben, was jedoch nicht der Fall ist. Er erpresst ihn und sagt, dass er das Kind nur wieder bekommt wenn er eine Sachbeschädigung begeht. Bei der Strafbarkeit nach § 303 StGB könnte F jedoch aufgrund von Notwehr gerechtfertigt sein. Liegt hier überhaupt ein Angriff vor? Liegt bei dem rechtfertigenden Notstand eine gegenwärtige Gefahr vor?



Notwehr kann in dem Fall gar nicht greifen - eine Notwehrhandlung darf sich nur gg den jeweiligen Angreifer richten (Verteidigungshandlung). Ich denke mal nicht, dass der Eigentümer der Sache gleichzeitig der F ist. In Betracht kommt daher nur § 34 oder § 35. So, wie du den Fall beschreibst handelt es sich um den typischen Fall des Nötigungsnotstandes, verbunden eventuell mit einem ETBI. 

Gebe Kati in der Beantwortung der Frage Recht. 

Anmerkung zu dem Sachverhalt, wie du ihn schilderst: 
In deinem Fall "erpresst" der E den F nicht, sondern nötigt ihn. Nötigung = "Erzwingen" von Tun, Dulden oder Unterlassen // Erpressung: "Erzwingen" von Tun, Dulden, Unterlassen + Vermögensverfügung (str.) + Vermögensschaden. 

Wenn die Nötigung also nicht auf einen Vermögensschaden abzielt oder zu einem solchen führt, liegt keine Erpressung vor. Diese setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Die Begriffe werden (auch und gerade von juristischen Laien und in der Presse) leider häufig falsch bzw. synonym verwendet. In der Klausur und in Hausarbeiten solltest du aber auf die saubere Verwendung dieser Begriffspaare achten.