Hallo, ich habe eine Frage zur Unterscheidung vom ETBI und dem Erlaubnisirrtum.
Angenommen es findet eine Schlägerei statt, bei der aufgrund von Einwilligung niemand von strafrechtlichen Konsequenzen ausgeht. Nun schlägt A den sichtlich angetrunkenen B. Da wäre ja zum einen die Einwilligung fähigkeit nicht gegeben und zum anderen wäre die KV sittenwidrig. Was für Irrtümer unterliegt der A dabei? Bei der sittenwidrigkeit ist es der Erlaubnisirrtum, aber kommt bei der mangelnden Einwilligungsfähigkeit auch der ETBI infrage?