Exkurs: Rettungsdienstrecht - Teil 2: Ganz unproblematisch ist das nicht! - Sonder- und Wegerecht

von Dominik ·


 Nachdem letztes Mal die Grundlagen des Sonder- und Wegerechts dargestellt wurden, soll es dieses Mal um die Problemfälle gehen. Wie der aktuelle Fall des Notarztes Alexander Hatz zeigt, bergen gerade die Sonder- und Wegerechte einige Probleme.

 

I. Wegerecht auch bei Einsatzübungen?

Beispiel: Organisationen A und B möchten eine größere Übung durchführen. Dabei soll ein Hubschrauberabsturz mit ungefähr 20 teils schwer verletzten Personen simuliert werden. Die Übung findet auf einem abgelegenen Übungsplatz statt, sodass sich die Einsatzfahrzeuge erst auf den Weg zu dem Gelände machen müssen. Dürfen die Einsatzfahrzeuge der Organisationen auf diesem Weg zum Übungsgelände Sonderrechte in Anspruch nehmen?

Damit Fahrzeuge des Rettungsdienstes Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, ist es erforderlich, dass höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Das wird aber bei einer Übung niemals der Fall sein, sodass die Wahrnehmung von Sonderrechten ausgeschlossen ist.

Sollte jemandem nicht klar gewesen sein, dass es sich um eine Übung handelt und nahm deshalb Sonderrechte in Anspruch genommen, so kann das für ihn aber keinen Nachteil darstellen.

Stattdessen kommt aber durchaus eine Ermächtigung nach § 46 StVO in Betracht.

 

II. Wegerecht auch bei isolierter Nutzung des Blaulichts?

Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort, die auch gesetzlich eindeutig geregelt ist: Nach § 38 I StVO existiert das Wegerecht gerade nicht, wenn nur Blaulicht genutzt wird, sondern nur dann, wenn zusätzlich das Martinshorn eingesetzt wird. Die isolierte Nutzung des Blaulichts soll nur nach § 38 II StVO vor Gefahren warnen, gibt aber kein Wegerecht.

 

III. Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der privaten Fahrt zur Rettungswache?

Bei dieser Frage geht es im Kern darum, ob die Anfahrt zur Wache als Teil des Einsatzes angesehen werden kann. Wäre das der Fall, könnten Sonderrechte problemlos in Anspruch genommen werden.

Die Frage ist leider bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden. Die Instanzgerichte haben bisher sehr uneinheitlich entschieden.

Für die sonstigen Organisationen (insb. Feuerwehr, Katastrophenschutz) sprechen die besseren Argumente für eine Inanspruchnahme von Sonderrechten, insb. wenn es um Einsätze zur Menschenrettung geht.

Da Privatwagen aber nicht als Sonderrechtsfahrzeuge zu erkennen sind, muss die Anfahrt natürlich unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfolgen.

 

IV. Verkehrsunfälle auf der Sonderrechtsfahrt

Beispiel: Rettungsassistent R und Rettungssanitäter S sind auf dem Weg zu einem Patienten, der mit Verdacht auf Herzinfarkt gemeldet wurde. S ist schon den ganzen Tag etwas abgelenkt und so kommt es auf der Fahrt zu dem Patienten zu einem Verkehrsunfall: Auf glatter Fahrbahn kann er nicht rechtzeitig bremsen und fährt einem anderen Verkehrsteilnehmer voll drauf. R und S überlegen, ob sie nun verpflichtet sind, die Fahrt zu unterbrechen, auf die Polizei zu warten und ihre Aussagen zum Unfall zu machen.

Wir gehen mal davon aus, dass die Voraussetzungen einer Sonderrechtsfahrt vorliegen. So gelten die Regeln der StVO nicht, denn § 38 StVO befreit von „den Vorschriften dieser Verordnung“. Ein Problem mit § 34 StVO stellt sich daher nicht. Es bleibt aber eine Strafbarkeit aus § 142 StGB – denn diese Vorschrift ist gerade kein Teil dieser Verordnung.

 

Nächstes Mal: Dürfen Retter eigentlich streiken? Passen die Lebensrettung und ein Streikrecht zueinander?

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Kommentare

Gast
Fr, 13/02/2015 - 12:38

Was ist eigentlich mit der sog. stillen Blaulichtfahrt, die besonders bei Strafverfolgungsbehörden manchmal zwingend dazugehört?

Gast
Mo, 18/07/2016 - 03:29

Wie oben beschrieben: Kein Wegerecht. Außerdem ist die Warnwirkung bei rein optischem Signal natürlich geringer, das heißt es muss dementsprechend mit größerer Vorsicht gefahren werden. 

Gast
Mo, 18/07/2016 - 03:37

Bei einem gemeldeten Notfall sehe ich das Entfernen vom Unfallort klar durch § 34 StGB gerechtfertigt. Das Überleben oder die Gesundheit des Notfallpatienten gehen dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Unfallaufnahme doch wohl eindeutig vor. Und wenn der Unfall so schwerwiegend war, dass der RTW nicht mehr fahrbereit ist, erübrigt sich die Frage ja ohnehin. 

Und Deine Meinung zu »Exkurs: Rettungsdienstrecht - Teil 2: Ganz unproblematisch ist das nicht! - Sonder- und Wegerecht«

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.