Die gekippte 3-%-Hürde: Eine gut gemeinte Entscheidung und ihre bemerkenswerten Folgen – ein Kommentar

von Jörn · Juristische Nachrichten

Deutschland hat seine Abgeordneten für das Europaparlament gewählt und blickt verwundert auf das Ergebnis: 14 Parteien haben den Einzug in das EP geschafft, mehr als 50 % der überhaupt gelisteten. Darunter finden sich so verschiedene Vertreter wie die Tierschutzpartei, die Piraten und die Satire-Partei „Die Partei“ mit je einem Sitz.1 Sauer stößt den Bürgern vor allem die als rechtsextrem geltende NPD auf, die ebenfalls mit einem Sitz vertreten ist. Erinnerungen an Weimar werden wach: War es nicht einer der vielen Faktoren zur Ausbildung des Dritten Reichs, diese Vielparteiendemokratie? Drohen wir wieder im „Meer der Vielfalt“ zu ertrinken?

Aber halt: Das Europäische Parlament ist kein staatliches Parlament, denn die EU hat nur die Qualität eines Staatenverbundes (so das BVerfG im „Maastricht-Urteil“, E 89, 155 ff.). Das EP kann Vielfalt besser vertragen als etwa der Bundestag, weil aus ersterem keine Regierung generiert werden muss. Außerdem summieren sich die gewählten Parteien mit den „Einzelkämpfern“ der anderen Staaten, sodass aus absoluten Minderheiten schnell beachtete Gruppen werden können.

Diese Unterschiede haben das BVerfG (Urteil vom 26.02.14 – 2 BvE 2/13, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) denn auch bewogen, die für die Europawahl geltende 3-%-Hürde zu kippen, indem es § 2 VII EuWG für nichtig erklärte. Sperrklauseln kann man nicht einschränkungslos aufstellen; man muss sie auch rechtfertigen können. Grund ist, dass die Gleichheit der Wahl erfordert, dass jede Stimme die gleiche Chance auf Erfolg hat (sog. Erfolgswertgleichheit). Stimmen für Parteien, die einer Sperrklausel nicht genügen (weil die Partei z.B. nur 2,5 % der Gesamtstimmen erhalten hat), fallen jedoch unter den Tisch. Gleichzeitig erhalten solche Parteien nicht mehr die Möglichkeit, in das Parlament einzuziehen, sodass auch die Chancengleichheit der Parteien (aus Art. 3 I iVm. 21 GG) berührt ist. Eine solche Rechtfertigung für die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien sieht das BVerfG bei der Wahl zum Europäischen Parlament jedoch nicht. Wenn nämlich keine Regierung gebildet werden muss, kann das Argument einer „stabilen Regierungsbildung“, wie es die 5-%-Hürde für die Bundestagswahlen trägt, nicht greifen. Aus dem gleichen Grund sind übrigens Sperrklauseln auf kommunaler Ebene unzulässig. Dazu das BVerfG aaO.:

Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass […] auf europäischer Ebene unter Umständen dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht [gerechtfertigt werden] kann, wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist. Diese - politisch angestrebte - Entwicklung steckt indes noch in den Anfängen. Die tatsächlichen Auswirkungen der in Gang gesetzten politischen Dynamik auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments sind derzeit nicht abzusehen, so dass für die Prognose des Gesetzgebers, es drohe ohne die Drei-Prozent-Sperrklausel eine Funktionsbeeinträchtigung des Europäischen Parlaments, die Grundlage fehlt.

So die Rechtslage. Doch hat das BVerfG, unser „Feuerlöscher der Nation“, in diesem Fall nicht auf Streichhölzer gezielt? Gefährdet es so nicht seinen Status als moralische Instanz, als Wegweiser im Dschungel der Gesellschaft? Diese Frage zu beantworten, ist zugleich Antwort auf die Frage, wie viel Meinungspluralität wir wollen und vertragen. Dass es die meisten Menschen mit Unbehagen erfüllt, wenn Parteien in das EP einziehen, gegen die Parteiverbotsverfahren angedacht sind,2 dann ist das ureigener  Ausdruck eines gesunden demokratischen Verständnisses. Genau dieses ist aber auch im vorliegenden Fall gefordert; die Entscheidung des BVerfG gilt es zu akzeptieren. Beim Fußball ist man sich einig, dass der Schiedsrichter nur dann eingreifen darf, wenn es dafür einen Grund gibt, der sich aus dem Regelwerk ergibt. Er darf nicht einfach Fouls pfeifen, wo keine sind oder wo er allein welche vermutet. Eingriffe in den Spielverlauf müssen wohl dosiert sein. Nichts anderes gilt für den Kampf der politischen Meinungen! Eine Sperrklausel für das EP wäre ein solches grundloses Eingreifen, denn damit würde kein verfassungsgemäßer Zweck verfolgt. Unliebsame Parteien ohne Anstalten „loszuwerden“ ist – wenn man ehrlich ist – selbst als Jurist oder Jurastudent ein gelegentlich aufkommender innerer Wunsch, obwohl man weiß (wissen sollte), dass es so einfach nicht ist: Art. 21 GG normiert das sog. Parteienprivileg. Solange das BVerfG eine Partei nicht explizit verboten hat, gilt sie als eine Partei mit Rechten und Pflichten wie jede andere auch, mögen ihre Haltungen auch noch so fragwürdig sein.

 In den Ergebnissen der Europawahl, so absurd sie auch anmuten mögen, sollte zunächst das Positive gesehen werden: Für Deutschland und im Besonderen für die EU gibt es nun die Chance, sich mit den unterschiedlichsten Interessen konfrontiert zu sehen und diese in eine gelebte und stabile Demokratie zu übersetzen. Demokratische Ordnungen leben nun einmal auch vom offenen Diskurs. Sodann muss den Bürgern erklärt werden, warum die 3-%-Hürde bei der Europawahl nicht zu rechtfertigen ist. Dass sie abgeschafft wurde, ist mittlerweile allen klar. Warum immer nur das Offensichtliche, warum nicht einmal die Hintergründe erläutern? Wir brauchen mehr Vertrauen in das Rechtsgefühl und das Judiz der Gesellschaft. Es muss ersichtlich werden, dass das BVerfG nicht anderes als die Verfassung angewandt hat und nicht einfach zweifelhaften Parteien ein Sprungbrett bieten wollte. Schließlich sollte solchen Parteien, die die Mehrheit in unserer Gesellschaft nicht unterstützt und auch nicht unterstützen will, trotz allem Gehör geschenkt werden. Wenn man sie bekämpft, dann nach Möglichkeit argumentativ; ein Parteiverbot muss ultima ratio sein. Unkontrollierte Untergrundströmungen verbotener Parteien täten Deutschland nämlich nicht per se besser.

  • 1. http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/EU_BUND_14/ergebnisse/bundesergebnisse/grafik_sitze_99.html
  • 2. http://www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/npd-verbot/npd-verbot.html

Hol Dir den gesamten Stoff vom ersten Semester bis zum zweiten Examen kostenlos für drei Tage auf Jura Online!

Das könnte Dich auch interessieren

Verständnisprobleme im Bundestag durch noch zu übersetzende Texte.
Neues Problem aus dem Staatsorganisationsrechtor kurzem Teil einer Klausur (Examenstraining) an der…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…

Kommentare

Gast
Mi, 28/05/2014 - 22:38

Hey Jörn,

problematisch finde ich ad-hoc zweierlei, nämlich 1. das "Regierungsbildungsargument" und 2. die unterschiedlichen Wahlrechte der EU-Mitgliedsstaaten.

1. Ich sehe nicht wirklich den Unterschied zwischen der Wahl der Bundesregierung und der Wahl/Bestimmung der Europäischen Kommission. Beides erfolgt immer im Einvernehmen mit dem jeweiligen gewählten Parlament. Die Aufgaben der deutschen Regierung und der europäischen Kommission ähneln sich ebenfalls stark (Vorschlag von Gesetzen, Haushaltsverwaltung). Es bleibt zudem abzuwarten, ob die EU auf Dauer der Staatenverbund bleiben wird oder doch zum Bundesstaat wird. Dann wäre die EK wohl eindeutig die europäische Regierung.

2. Aktuell legt jeder Mitgliedsstaat selbst fest, ob er im Wahlrecht für die Europawahl eine Sperrklausel möchte. Mir erscheint es ungerecht(fertigt), dass es deutsche Kleinstparteien nun einfacher haben als z.B. diejenigen in Frankreich oder Italien.

Gruß aus dem Süden! Wink

Gast
Mo, 02/06/2014 - 19:18

Hey Dominik!

Zunächst freue ich mich, dass du den Artikel gelesen hast! Deine Einwände sind sicherlich in gewisser Hinsicht berechtigt.

zu 1.: Der Unterschied liegt darin, dass die Europäische Kommission ein selbstständiges Organ der EU ist, welches in erster Linie durch die Regierungen der Mitgliedsstaaten generiert wird. Das EP hat bei ihrer Bildung lediglich ein beschränktes Mitspracherecht. Es geht dem BVerfG weniger um die funktionale Ähnlichkeit zwischen der Kommission und nationalen Regierungen (die zweifellos besteht), als vielmehr darum, wie stark die Bildung der Regierung auf ein funktionsfähiges Parlament angewiesen ist. Und dabei spielt der BT für die Bundesregierung eine unmittelbare, das EP für die Kommission aber eine nur mittelbare Rolle. Denn das EP muss die Kommission gerade nicht eigens wählen (worin u.a. das oft kritisierte Demokratiedefizit der EU liegt), sodass es weniger fähig sein muss, einen einheitlichen Willen bilden zu können. Ergo: Splitterparteien schaden nicht im gleichen Maße. Natürlich kann dieses Argument bei zunehmender Verstaatlichung der EU irgendwann (noch) angreifbar(er) werden!

2. Dein zweiter Einwand schlägt allerdings durch und ist im europaweiten Rahmen tatsächlich problematisch - sehe ich genauso und hätte ich durchaus aufgreifen können/müssen. Hier muss aber eine Lösung auf europäischer Ebene gefunden werden. Das BVerfG muss die deutsche Verfassung anwenden und konnte deshalb die Sperrklausel (nur) nach deutschem Verfassungsrecht beurteilen. Die gefundene Lösung ist vertretbar, aber sicherlich nicht der "Weisheit letzter Schluss" und kann nicht alle Folgeprobleme lösen. Irgendwann endet aber auch die Kompetenz eines BVerfG und die EU-Organe müssen ran...;)

LG

Und Deine Meinung zu »Die gekippte 3-%-Hürde: Eine gut gemeinte Entscheidung und ihre bemerkenswerten Folgen – ein Kommentar«

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.

Weitere Beiträge

Deutschland hat seine Abgeordneten für das Europaparlament gewählt und blickt verwundert auf das…
Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Hinblick auf den Zugang zu Hartz IV für Zuwanderer aus anderen Mitgliedsstaaten der EU
Nach einer Vorlage des Sozialgerichts Leipzig hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden,…
"Draußen knallt die Sonne vom Himmel. Der Sommer ist da - endlich! Und vor der Bibliothek macht…
Welche Fotos sind in Zukunft erlaubt?
Anfang des Jahres trat die Verschärfung des Sexualstrafrechts durch ihre Verkündung im…
Entdecke das Angebot der Allianz für Juristen