Unbefugt (§ 238 StGB)
Gespeichert von KatharinaB am/um Do, 21/03/2024 - 11:29Definition:
Das Tatbestandsmerkmal Unbefugt stellt zum einen klar, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss.
Das Tatbestandsmerkmal Unbefugt stellt zum einen klar, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss.