Überlassen i.S.d. § 281 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 26/06/2012 - 18:09Definition:
Überlassen ist die wenigstens vorübergehenden Besitzüberlassung, die von der Vorstellung einer einschlägigen Verwendung durch den Empfänger getragen ist.
Überlassen ist die wenigstens vorübergehenden Besitzüberlassung, die von der Vorstellung einer einschlägigen Verwendung durch den Empfänger getragen ist.