Zustimmung i.S.d. § 182 I BGB
Gespeichert von alex am/um Di, 05/02/2013 - 18:06Definition:
Die Zustimmung ist ein einseitiges, selbstständiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welches sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen muss.
Die Zustimmung ist ein einseitiges, selbstständiges und empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welches sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft beziehen muss.