Rechtshängigkeit
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:46Definition:
Die Anhängigkeit eines Verfahrens richtet sich nach §§ 261, 253 ZPO. Nach § 261 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache durch die Erhebung der Klage begründet. Gem. § 253 Abs.