Rechtshängigkeit

Die Anhängigkeit eines Verfahrens richtet sich nach §§ 261, 253 ZPO. Nach § 261 Abs. 1 ZPO wird die Rechtshängigkeit der Streitsache durch die Erhebung der Klage begründet. Gem. § 253 Abs. 1 ZPO erfolgt die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift.

Quelle: Wortlaut §§ 261, 253 ZPO.

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