Annehmen i.S.d. §§ 331 ff. StGB
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 16:54Definition:
Annehmen ist das tatsächliche Empfangen des angebotenen Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eigenen Interesse oder mit dem Willen, Dritten einen Vorteil zukommen zu lassen