Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)
Gespeichert von Dominik am/um Sa, 23/03/2013 - 20:15Definition:
Verwirkung bedeutet keinen Rechtsverlust, sondern lediglich den Verlust des Rechts, sich in bestimmter Hinsicht auf das verwirkte Grundrechte zu berufen.