Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Leistungsnähe

Definition: 

Leistungsnähe des Dritten liegt vor, wenn der Einzubeziehende bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und daher den Gefahren einer Schlechtleistung in gleichem Maße ausgesetzt ist wie