Unterdrücken eines Tatobjektes
Gespeichert von Dominik am/um Di, 26/06/2012 - 17:53Definition:
Ein Unterdrücken liegt vor, wenn der Berechtigte daran gehindert wird, das Tatobjekt zu Beweiszwecken zu nutzen.
Ein Unterdrücken liegt vor, wenn der Berechtigte daran gehindert wird, das Tatobjekt zu Beweiszwecken zu nutzen.