Wohnung i.S.d. § 123 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 18/06/2012 - 14:07Definition:
Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird.
Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird.
Entwidmung meint die Aufhebung der Wohnungseigenschaft. Diese kann sowohl konkludent als auch durch einen Realakt erfolgen.