Wohnung i.S.v. § 123 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 19:33Definition:
Unter einer Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene, zumindest teilw.
Unter einer Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene, zumindest teilw.
Eindringen meint das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten.