Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 21:21Definition:
Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.