Bruch des Gewahrsams
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 19:08Definition:
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.
Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung fremden Gewahrsams ohne das Einverständnis des Gewahrsamsinhabers.