Vorteilssicherungsabsicht
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 18/06/2012 - 14:20Definition:
Der Täter muss die Absicht – also den tielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.
Der Täter muss die Absicht – also den tielgerichteten Willen - haben, dem Begünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besserzustellen und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.