Akzessorietät
Gespeichert von alex am/um So, 13/04/2014 - 14:45Definition:
Akzessorietät bedeutet die Abhängigkeit eines Rechts oder rechtlichen Umstands von einem anderen Recht oder Umstand.
Akzessorietät bedeutet die Abhängigkeit eines Rechts oder rechtlichen Umstands von einem anderen Recht oder Umstand.