Absatzhilfe (§259 StGB)
Gespeichert von Dominik am/um Mo, 11/06/2012 - 16:30Definition:
Unter der Absatzhilfe versteht man das weisungsgebundene, unselbstständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Bemühungen um eine wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache.