Ablaufhemmung der Verjährung
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:32Definition:
Die Ablaufhemmung beschreibt, dass nach § 203 Abs. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.
Die Ablaufhemmung beschreibt, dass nach § 203 Abs. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt.