Abkömmlinge → Verwandte in gerader Linie iSd § 1589 BGB
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:31Definition:
Nach § 1589 S.1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt.
Nach § 1589 S.1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt.