Abhandenkommen einer Sache iSd § 935 Abs. 1 S. 1 BGB
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:30Definition:
Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer oder sein Besitzmittler ohne seinen Willen den Besitz verliert, bspw. durch Diebstahl oder Verlust.