Sich oder einem anderen Zugang verschaffen i.S.d. § 202a StGB
Gespeichert von Dominik am/um Di, 12/06/2012 - 17:48Definition:
Verschaffen bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten, wobei dies entweder durch Besitzverschaffung am Ursprungs-Datenträger, durch Kopieren auf ein eigenes Speichermedium,