Nachdem Ihr das Aktenstück gelesen und Euch die wichtigsten Informationen notiert habt, müsst Ihr die Klausur zu Papier bringen. An dieser Stelle kann entweder zunächst mit der Fertigung einer Lösungsskizze begonnen werden (sodass Ihr euch zunächst Gedanken über die rechtliche Lösung machen müsst) oder direkt die Klausur abgefasst werden. Nutzt auch hierfür die Übungsklausuren aus, um für Euch den richtigen Weg zu finden. Was ihr jedoch vermeiden solltet, ist eine Art „Mischkalkulation“ – also zwischen dem Abfassen der Klausur und dem sich Gedanken über die rechtliche Lösung machen während der Klausur wechseln. Das lenkt nur ab und kostet Zeit.
Die zwei wichtigsten Dogmen geltend für beide Varianten:
Vollständiges Arbeiten
Ihr sollt einen praktisch verwertbaren Entwurf erstellen. Die Fertigstellung einer formal vollständigen Arbeit sollte daher oberstes Gebot sein. Es besteht andernfalls das Risiko, für eine unvollständige Arbeit mit weniger als 4 Punkten abgestraft zu werden. Unabhängig davon, dass die richtigen Schwerpunkte gesetzt werden sollen, sollte bei auftretendem Zeitmangel insgesamt besser knapp gearbeitet werden, anstatt die formale Vollständigkeit zu gefährden. Der mögliche Sprung von 8 auf 9 Punkte steht zu dem Erhalt von 3 Punkten wegen formaler Mängel in keinem Verhältnis.
Der Tenor ist das Aushängeschild Eurer Klausur
Der Tenor muss nicht unbedingt das von der Lösungsskizze favorisierte Ergebnis darstellen. Der Tenor muss aber zwingend vollständig und vollstreckungsfähig sein. Ist der Tenor nämlich nicht vollstreckungsfähig, lässt sich das Urteil nicht vollstrecken. Ist der Tenor unvollständig, erwächst nichts in Rechtskraft. Der Prozess war damit wirtschaftlich sinnlos. Es soll Prüfer geben, die Kandidaten nur wegen eines nicht vollständigen oder vollstreckungsfähigen Tenor haben durchfallen lassen.
Variante 1: Lösungsskizze (wird empfohlen)
Wenn Ihr zunächst mit der Anfertigung einer Lösungsskizze bzw. der Erarbeitung der rechtlichen Lösung beginnen wollt, müsst Ihr euch darüber bewusst sein, dass danach weniger Zeit zum Abfassen der Klausur bleibt. Da Ihr dann aber im Idealfall genau wisst, was ihr aufschreiben müsst, sollte die reine Niederschrift auch nicht viel Zeit in Anspruch nehmen.
Prämisse bei der Variante 1 sollte sein:
1. Die Lösungsskizze muss vollständig erstellt werden.
Das bedeutet, ihr sollt die Lösungsskizze bzw. rechtliche Lösung soweit fertig erstellen, dass Ihr beim Abfassen der Klausur nicht erneut in das Gesetz oder die Kommentare schauen müsst, weil Ihr es aufgeschoben habt, einen Punkt „erst später“ lösen zu wollen oder Euch beim Abfassen der Klausur hierzu noch mal Gedanken machen wollt. Ein Blick in den Kommentar oder das Gesetz soll beim Abfassen der Klausur idealerweise nur noch zu Formulierungszwecken erfolgen.2. Idealerweise fangt Ihr beim Abfassen der Klausur dann auch mit den Entscheidungsgründen an.
Dies hat zwei Vorteile:
Für die Entscheidungsgründe werden die meisten Punkte vergeben. Konzentration und Leistungsfähigkeit nehmen im Laufe einer Klausur ab. Ihr dürftet noch nicht unter einem Schreibkrampf leiden, sodass Eure Schrift ist an den wichtigsten Stellen noch lesbar sein dürfte.
Für den Tatbestand wisst ihr nach Abfassen der Entscheidungsgründe, worauf es ankommt: Getreu den Grundsätzen des § 313 Abs. 2 ZPO folgend, wonach nur der wesentliche Inhalt in knapper Form dargestellt werden soll, haben unnötige Informationen aufgrund der regelmäßig am Ende einer Klausur eintretenden Zeitnot keine Chance.
Variante 2: direktes Abfassen der Klausur (eher nicht zu empfehlen)
Möchtet ihr direkt mit dem Abfassen der Klausur beginnen, solltet Ihr - anders als bei der Variante 1 - mit dem Rubrum und Abfassen des Tatbestandes anfangen. Insbesondere ist dies bei Klausuren zu empfehlen, bei denen ihr wirklich absolut keine Ahnung habt, wie Ihr an die rechtliche Lösung herangehen sollt. Durch das Abfassen des Rubrums (bis auf den Tenor) und den Tatbestand, bekommt ihr einerseits das Gefühl, schon einen Großteil der Klausur geschafft zu haben und andererseits verschafft es Euch Zeit, über die rechtliche Lösung nachzudenken. Manchmal hilft das Abfassen des Tatbestandes auch dabei, sich den Sachverhalt noch mal vor Augen zu führen und so das „Aha-Erlebnis“ in Bezug auf die rechtliche Bewertung des Falles zu erhalten.
Macht Euch jedoch bewusst, dass das Abfassen des Tatbestandes vor den Entscheidungsgründen dazu führen kann, dass der Tatbestand entgegen § 313 Abs. 2 ZPO auch viele unnötige Informationen enthalten könnte. Allerdings dürfte ein „mehr“ an Informationen weniger schädlich sein, als wenn entscheidungserhebliche Tatsachen keine Erwähnung finden. Dafür spricht bereits die Regelung des § 529 Abs. 1 ZPO, wonach der Prüfungsumfang der Berufung sich nur auf die durch das Urteil festgestellten Tatsachen erstrecken darf. Finden erstinstanzlich bestimmte Tatsachen keine Erwähnung im Tatbestand, können diese Tatsachen im Rahmen einer Berufung auch nicht überprüft werden. Das ist insbesondere dann problematisch, wenn das erstinstanzliche Gericht bestimmte Tatsachen für nicht entscheidungserheblich hält, weshalb es diese im Tatbestand auch nicht erwähnt, das Berufungsgericht aber eine andere Rechtsauffassung hat und die Tatsachen wiederum für entscheidungserheblich hält. Daher dürfte ein „mehr“ an Informationen im Tatbestand nicht zu einem Punkteabzug führen.
Spätestens nachdem Ihr Rubrum und Tatbestand fertig gestellt habt, müsst Ihr euch über die rechtliche Lösung Gedanken machen. Entweder geht Ihr hierbei wie in Variante 1 vor und erstellt zunächst eine umfassende Lösungsskizze, oder ihr hangelt Euch Punkt für Punkt durch die Klausur. Letztere Variante kostet natürlich mehr Zeit und geht auch zu Lasten Eures Schreibflusses, weshalb diese Art der Klausurbearbeitung nicht empfohlen wird. Solltet ihr aber immer noch überhaupt keine Ahnung haben und bietet diese Form der Klausurbearbeitung die einzige Möglichkeit überhaupt etwas zu Papier zu bringen, dann nutzt diese Vorgehensweise.