II. Versteckte Hinweise in einer Klausur

Aus bestimmten (fehlenden) Angaben oder der (Nicht-) Durchführung einer Beweisaufnahme könnt ihr unter Umständen Rückschlüsse auf die rechtliche Lösung ziehen.

Fehlende Angaben können insbesondere folgende Hinweise liefern:

  • unbezifferter Klageantrag aber keine Angabe zur Höhe des Anspruchs, sodass eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich ist: bedeutet in der Regel, dass der Anspruch selbst nicht besteht. (Antrag wäre im Übrigen auch nicht zulässig – kann aber dahinstehen, wenn der Anspruch selbst nicht besteht.)

  • Ist zwischen einem Kaufvertrag + Montageverpflichtung und einem Werkvertrag zu differenzieren, kann die fehlende Angabe zur Abnahme ein Hinweis auf das Vorliegen eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung sein.

  • Ein für Euch relevantes Datum fehlt? Dann ist das Datum auch nicht relevant. (z.B. fehlen Daten für die Berechnung von Prozesszinsen, könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass der primär mit der Klage geltend gemachte Anspruch bereits scheitert oder nur eine Zug-um-Zug Verurteilung möglich ist.)

  • Findest Du Angaben zum Wert einer Sache aber nicht zur Höhe des Verkaufserlöses? Dann folgt der Anspruch wohl nicht aus § 816 Abs. 1 BGB. Es kommen dann nur Ansprüche auf SE, aus GoA, §§ 989, 990 Abs. 1 BGB oder §§ 823 ff. BGB in Betracht.

  • Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, allerdings fehlt Vortrag zur Gegenforderung? Dann könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass bereits die Klageforderung scheitert.

Durchgeführte Beweisaufnahme

Wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt, ist das Beweisthema auch erheblich. Je nachdem worüber Beweis erhoben wurde, könnt ihr bereits erste Rückschlüsse auf die rechtlich favorisierte Lösung ziehen:

  • Findet eine Beweisaufnahme nur auf Antrag einer Partei statt, ist dies ein Hinweis darauf, dass diese auch beweisbelastet ist.

  • Wird Beweis über die Frage erhoben, ob eine „Abnahme“ stattgefunden hat, ist dies ein Hinweis dafür, dass es sich vorliegend um einen Werkvertrag handeln dürfte.

  • Wird über die Forderungshöhe Beweis erhoben, ist dies ein Hinweis darauf, dass der Anspruch selbst jedenfalls besteht.

  • Wird über das Bestehen der „Gegenforderung“ Beweis erhoben, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Klageforderung selbst ganz oder jedenfalls zum Teil besteht. Wurde die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt, dürften die primär vorgebrachten Einwendungen oder Einreden gegen die Klageforderung keinen Erfolg haben.

  • Wird über Behauptungen, die eine Widerklage oder einen Hilfsantrag begründen sollen, Beweis erhoben, dürfte die Widerklage jedenfalls zulässig und der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet sein.

  • Sofern die Beweisaufnahme unergiebig sein sollte, ist die beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben.

Nicht durchgeführte Beweisaufnahme

Wurde keine Beweisaufnahme durchgeführt, war die Beweisaufnahme aus unterschiedlichen Gründen nicht erforderlich:

  • Es fehlt an einem Beweisantrag oder nur die nicht beweisbelastete Partei hat einen Beweisantrag gestellt

  • Der Beweisantrag wurde nicht ordnungsgemäß gestellt:

    • Zeuge wird nur als N.N. benannt und Nachbenennung ist nie erfolgt

    • Partei selbst wird als Zeuge benannt + es liegt keine Zustimmung durch den Gegner vor § 447 ZPO

    • Einfacher Streitgenosse soll zu „gemeinsamer Tatsache“ als Zeuge befragt werden

    • Streitgenössischer Nebenintervenient wird als „Zeuge“ benannt

    • Zu späte oder gar keine Zahlung des Gebührenvorschusses § 379 ZPO (in einer Klausur eher nicht relevant)

    • Frist nach § 356 ZPO ist fruchtlos verstrichen

  • Eine Beweisaufnahme wäre unzulässig

    • Vorbringen ist nach § 296 ZPO ohnehin präkludiert

    • Es besteht ein Beweisverwertungsverbot (Zeuge hat ohne Wissen des Gegners heimlich ein Telefonat mitangehört)

    • Der Beweisantrag stellt einen unzulässigen (gegen die Dispositionsmaxime verstoßenden) Ausforschungsbeweis dar. (Beweisaufnahme dient dazu, beweiserhebliche Tatsachen überhaupt erst in Erfahrung zu bringen um den eigenen Anspruch begründen zu können.)

  • Eine Beweisaufnahme ist überflüssig
    • Nach § 287 ZPO kann eine richterliche Schätzung vorgenommen werden

    • Eine Inaugenscheinnahme § 144 ZPO ist nicht erforderlich (z.B. Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten zum Verständnis des Geschehensablaufes)

    • Das Gericht sieht die behauptete Tatsache als erwiesen an

    • Es handelt sich um eine offenkundige Tatsache § 291 ZPO

    • Es greift eine gesetzliche (z.B. § 477 BGB) oder tatsächliche (Anscheinsbeweis) Vermutung § 292 ZPO

    • Der Beweis wurde bereits schuldhaft durch die nicht beweisbelastete Partei vereitelt: Tatsache gilt als zugestanden § 242 BGB iVm § 286 ZPO (↔ Bei Beweisvereitelung durch die beweisbelastete Partei ändert sich nichts. Partei bleibt weiterhin beweisfällig.)

    • Indizienbeweis ausreichend (Beweis durch Hilfstatsachen, also Tatsachen, die Rückschluss auf Haupttatsache zulassen – häufigster Anwendungsfall: Beweiserhebung über innere Haupttatsachen wie Vorsatz, Kenntnis oder besondere Absichten)