Einigung an der Wursttheke

Hallo Ich hab da mal 2 Fragen und würde mich über Hilfe freuen. Kunde möchte Wurst von Wursttheke im Supermarkt. Somit findet die Einigung ja in diesem Fall bereits an der Wursttheke statt und nicht wie bei Waren aus dem Regal erst an der Kasse. Jetzt möchte der Kunde aber die übergeben Wurst nicht mehr und versteckt sie im Regal. Kann das als Rücktrittserklärung ausgelegt werden?? Zusätzlich hat der Angestellte an der Waage den falschen Preis eingetippt und den Bon mit dem Barcode auf die Wurstpackung geklebt. Für den Kunden war der Irrtum daher nicht ersichtlich. Der Irrtum wird aber dann an der Kasse offensichtlich. Der Kunde möchte den falschen (höherer Preis) nicht bezahlen. Der Ladeninhaber besteht auf den Preis. Zur Anfechtung ist aber nur der "Irrende" berechtigt. Da ja die Einigung an der Wursttheke schon stattgefunden hat, kann sich der Kunde dann noch auf C.I.C. berufen? Gibt es dazu evtl. Aufsätze oder alte Klausuren.

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Hallo Student1
vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Das mit dem Rücktritt hätte ich dann negativ abgeprüft, da er ja kein Rücktrittsrecht hat.
Also Verstecken der Ware im Regal könnte Rücktrittserklärung darstellen und dann verneinen.

Das mit dem falschen Preis: Die Wurst war im Angebot. Der Verkäufer hat aber irrtümlich den herkömmlichen Preis eingegeben.

Ich dachte nur umsonst steht das ja nicht im Sachverhalt, deshalb die Idee mit dem Rücktritt.
Der Ladenbesitzer beobachtet dies aber und stellt den K an der Käufer zur Rede.
Als die Kassiererin dann das Wurstpaket über den Scanner zieht kommt der falsche Preis ans Tageslicht.
Der Preis wurde in einem Werbeprospekt als Angebot angepriesen (Werbeprospekt - Invitatio ad offerendum). Der Wurstverkäufer hat.
aber halt den alten Preis eingegeben. Aber der Tipp mit § 313 war schon super. Jetzt macht das alles Sinn.
Lieben Dank

 Zu überlegen wäre ob der Kaufvertragsschluss nicht erst an der Kasse erfolgt. Der Wurst Verkäufer gibt dem Kunden möglicherweise die Ware nur in dem Bewusstsein, dass dieser die Ware an der Kasse zahlt und der Kassierer dann dem Kunden  die Ware aushändigt. Erst an der Kasse sind sich beide darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll. 
 Der Fall ist vergleichbar, wenn man in einem Modegeschäft  sich einen Pullover von der Verkäuferin geben lässt und diesen dann wieder weg legt und nicht bezahlt und abnimmt. Auch hier geht die Verkäuferin sicher nicht davon aus, dass mit Übergabe des Pullovers bereits ein Kaufvertrag geschlossen wird. Sie geht davon aus, dass der Kaufvertrag an der Kasse zu Stande kommt mit Bezahlung der Ware. 
 Ähnlich ist es auch, wenn man sich selbst Ware aus einem Regal nimmt.  Hier kommt ebenfalls noch keinen Kaufvertrag zu Stande und man kann die Ware jederzeit wieder zurückstellen. 

 Geht man also von dieser rechtlichen Wertung aus, konnte die Wurst an den Verkäufer zurückgegeben werden,  ein Kaufvertrag war noch nicht geschlossen und sie war ja noch nicht geöffnet worden. Die  Ablehnung der Rücknahme erfolgte m.E. zu Unrecht. Das  deponieren  der Ware im Regal könnte allenfalls SchadensersatzAnsprüche auslösen, wenn diese dadurch beschädigt wurde.  Aber keinen Kaufpreisanspruch. 

 zu diskutieren wäre möglicherweise auch, ob der Kaufvertragsschluss vielleicht an der Theke unter einer Bedingung zu Stande kommt. Der Wurstverkäufer erklärt konkludent die Annahme des KaufvertragsAngebot unter der aufschiebenden  Bedingung, dass der Kunde die Ware an der Kasse bezahlt, $ 154 Abs. 1 BGB. Diese Lösung würde ich aber nicht favorisieren, weil ich der Meinung bin, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen mit dem Wurstverkäufer gerade noch nicht vereinbart worden sind. Mit dem Verkäufer wird ja nur darüber gesprochen, dass soundsoviel Stück Würste genommen werden...